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Gemeinde Niederer Flaeming
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Hinweise zum Verbrennen von Stoffen im Freien

Niederer Fläming, den 24.11.2014

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

aufgrund von vermehrten Anfragen bezüglich des Verbrennens von Stoffen im Freien haben wir einige Hinweise und Vorschriften zusammengefasst:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

Eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit ist nicht zu erwarten, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen eingehalten werden.

 

  1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
  2. Als Brennstoff wird ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig benutzt.
  3. Es werden keine Abfälle (Gartenabfälle, wie z. Bsp. Rasenschnitt, Laub, Spargelkraut und kein behandeltes Holz, wie z. Bsp. Bauholz, Möbel und andere brennbare Abfälle)  verbrannt.
  4. Der Brennstoff ist lufttrocken.
  5. Die Größe des Feuerhaufens übersteigt nicht die Maße von 1 m Durchmesser und 1 m Höhe. Das Feuer wird so unterhalten, dass die Flamme möglichst klein bleibt.
  6. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind wird kein Feuer entzündet.
  7. Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung, Spiritus wird nicht verwendet. Explosionsgefahr!
  8. Es wird ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien eingehalten.
  9. Löschmittel, wie Wasser, Sand, Feuerlöscher wird ständig bereitgehalten.
  10. Das Feuer wird bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht. Es wird sichergestellt, dass bei starkem Wind, bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug das Feuer sofort gelöscht werden kann.

 

Feuer, von 1 m Durchmesser und 1 m Höhe sind genehmigungsfrei.

 

Feuer, die diese Bedingungen nicht einhalten, zum Beispiel große Oster- und sonstige Brauchtumsfeuer sind ohne Ausnahmegenehmigungen der Gemeinde nicht zulässig.

 

Sollten Gelegenheitsfeuer, die sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und den Bestimmungen entsprechen, jedoch trotzdem zu Diskrepanzen führen, so appellieren wir an die gegenseitige nachbarschaftliche Rücksichtnahme.

 

Ihr Ordnungsamt

Cornelia Rudolph