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Gemeinde Niederer Flaeming
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Bekanntmachung Unterhaltungsbeginn GUV „Kremitz-Neugraben“

Niederer Fläming, den 30.05.2016

Verbandssitz:     

Hauptstraße 23, 04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau
Tel.: 035365 / 440518, Fax: 035365 / 440519,
E-Mail: info@guv-kremitz-neugraben.de


In der Zeit vom 1. Juli 2016 bis Ende Februar 2017 führen der Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ sowie die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie an den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

 

Im Sinne der Regelung des § 41 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v. 06.08.2009) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. 1/2005, Nr.5 S. 50) zuletzt geändert in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. 1/12, Nr.20 ) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

 

Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.

 

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und –nutzer, die Uferbereiche als Uferschutzstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und –entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Die Breite der Uferschutzstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 m von der Böschungsoberkante landeinwärts und an Gewässern I. Ordnung 10,0 m vom äußeren Deichfuß ebenfalls landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.


Mit der Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für alle duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5 m ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. B. das Einebnen des Aushubes und Mähgutes nicht beeinträchtigt werden. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.

 

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune, feste Koppeln oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist gemäß § 87 Bbg Wassergesetz durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.

 

Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Zudem müssen Anlagen, die durch technische Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und        –ausläufe, u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 m über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen. (§ 85 Bbg WG)

 

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und Durchfahrt zur zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.

 

Für Rücksprachen und Abstimmungen bezüglich der Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“, Hauptstraße 23, 04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau, Tel. 035365 / 440518, Fax. 035365 / 440519, E-Mail: info@guv-kremitz-neugraben.de.

 

Wiederau, den 28.05.2016

 

gez. Claus Verbandsvorsteher