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Gemeinde Niederer Flaeming
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Auskunfts- und Übermittlungssperre

Auskunftssperre

 

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

 

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs.1 BMG zu stelle, indem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

 

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.

 

Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird aus im Datensatz von Ehegatten und Lebenspartner, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte  beigeschriebene Daten berücksichtigt.

 

Die Auskunftssperre wird aus zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

 

Übermittlungssperre

 

Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

 

Formular: Übermittlungssperre