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Gemeinde Niederer Flaeming
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Schiedsstelle

Schiedspersonen der Gemeinde Niederer Fläming sind:

 

Frau Ilona Driesner, Wiepersdorf, Bettina-von-Arnim-Straße 5a
Tel.: 033746/72571

Stellvertreter:
Herr Jürgen Reichard-Apel, Hohenseefeld, Chausseestraße 12
Tel.: 033744/60341

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Allgemeines zu den Aufgaben:

In den Gemeinden des Landes Brandenburg sind Schiedspersonen in einer Schiedsstelle ehrenamtlich tätig. Die Schiedsstelle ist eine neutrale Institution, die die Schlichtung einer Streitigkeit zwischen Parteien zum Ziel hat. Sinn und Zweck dieses Schlichtungsverfahrens ist es, bestehende Streitigkeiten außergerichtlich auszuräumen, zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist immer dann erfolgreich verlaufen, wenn sie einen Streit durch einen so genannten Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich bildet dann z.B. Grundlage für die Vollstreckung.

 

Nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz ist in den folgenden Angelegenheiten vor dem Anrufen des Amtsgerichtes durch die Schiedsstelle ein obligatorisches Schlichtungsverfahren zu führen:
⦁    in bestimmten Streitigkeiten des Nachbarrechts
⦁    in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 750,00 €
⦁    bei Ansprüchen wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die außerhalb von   
        Presse/ Rundfunk begangen werden
             
Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage vor dem für die Streitigkeit zuständigen Gericht unter Vorlage einer Erfolglosigkeitsbescheinigung zulässig. Ferner können Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne betragliche Limitierung bei der Schiedsstelle durch einen Vergleich geregelt werden.

 

Darüber hinaus nehmen die Schiedsstellen ebenso eine bedeutende Funktion in bestimmten Strafsachen wahr. Kommt keine Einigung zustande, ist mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung vorzulegen.

 

Zuständig ist grundsätzlich die Schiedsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin wohnhaft ist (bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat).

 

Bei der Schiedsperson reichen Sie einen formlosen Antrag auf Eröffnung des Schiedsverfahrens ein. Dem Antrag sollen die folgenden Angaben zu entnehmen sein:
⦁    Ihr Name, Vorname und Ihre Anschrift
⦁    der Name, Vorname und die Anschrift des Antragsgegners
⦁    der Gegenstand und Grund des Streites sowie das gewünschte Ziel
⦁    den Antrag bitte in zweifacher Ausfertigung (1x für Antragsgegner)

 

Nach Eingang des Antrages ergeht der Kostenvorschuss über 40,00 € an den Antragsteller. Nach Eingang der Zahlung wird der Schlichtungstermin festgelegt.

 

Neben den sehr geringen Kosten haben Sie selbst es in der Hand, mit Ihrem Gegenüber eine Einigung zu erzielen, statt die Entscheidung des Gerichtes hinnehmen zu müssen. Die Schlichtung kann sehr zügig herbei geführt werden, ohne lange Fristen, wie sie inzwischen aufgrund der Überlastung der Gerichte zu befürchten sind. Ziel ist eine Einigung, aus der beide Parteien als Gewinner hervor gehen.